Hey! Zu Beginn möchte ich sagen, dass ich kein Jurist bin und mein Ansatz von daher von Anfang an zum Scheitern verurteilt sein mag. Ist dies der Fall, kann dieses Thema gerne in's Datennirvana geschossen werden
Wie auch schon in diesem Thema erörtert wurde, entfällt auf die Einfuhr von Pokerchips keine Zollschuld. Daher möchte ich mich hier lediglich mit der Einfuhrumsatzsteuer beschäftigen.
Dennoch fällt unter Umständen eine Einfuhrumsatzsteuerschuld an.
Grundlage für die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert (§ 11 Absatz 1 UStG). Nach dem GATT ist der Zollwert entweder
- der Transaktionswert für die eingeführte Ware (Artikel 1 GZK) oder
- der Transaktionswert für gleiche Waren (Artikel 2 GZK) oder
- der Transaktionswert für gleichartige Waren (Artikel 3 GZK) oder
- ein nach bestimmten Kriterien berichtigter Verkaufspreis im Einfuhrland (sog. "Deduktive Methode", Artikel 5 GZK) oder
- ein aus den Herstellungskosten errechneter Wert (Artikel 6 GZK) oder
- der nach der so genannten Schlussmethode geschätzte Wert (Artikel 7 GZK).
Die Methoden sind der Reihe nach stufenweise zu prüfen, d.h. es ist stets als erstes festzustellen, ob eine Zollwertermittlung nach Nr. 1 (Transaktionswert eingeführter Waren) durchgeführt werden kann ("Zollwerttreppe"). Es können also nicht einfach so die Herstellungskosten der Chips angesezt werden. Die Ermittlung des Zollwertes auf der Grundlage des gezahlten oder zu zahlenden Preises ist demnach die wichtigste und die in der Praxis mit Abstand gebräuchlichste Methode.
Der so ermittelte Zollwert, ergänzt um den ggf. geschuldeten Zollbetrag, stellt die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer dar.
Der Regelsteuersatz beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage und ermäßigt sich bei bestimmten Waren (insbesondere Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke sowie orthopädische Apparate und Vorrichtungen) auf 7 %.
Fraglich ist, ob Pokerchips in diesem Sinne als Sammlungsstücke gesehen werden können. In einem Amtsblatt der Europäischen Union bzw. im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2009 des statistischen Bundesamtes steht für Sammlungsstücke unter der Warennummer 9705 folgendes:
Weiter erläutert Anlage 2 des UStG Sammlungsstücke mit münzkundlichem Wert alsZoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem,archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld, (aus Position 9705 00 00)
bb) Münzen aus unedlen Metallen, (aus Position I 9705 00 00)
Zu einem abschließenden Ergebnis komme ich bisher leider nicht, da mir dann doch die juristischen Kenntnisse fehlen. Vielleicht gibt es aber Meinungen dazu.
Liebe Grüße,
Andy


LinkBack URL
About LinkBacks

Zitieren



Lesezeichen