Hallo Leute,
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Vorab sei gesagt, dass ich hier keinerlei Beratung geben möchte und werde, sondern allenfalls Infos unverbindlich mitteile.
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Nun zum Thema "Pokern & Recht".
Ich darf zunächst einmal auf etwaige strafrechtliche Folgen hinweisen. Maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 284 StGB "Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels". Dort heißt es in abgekürzter Form:
"I. Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird (...) bestraft.
II. Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
III. (...)
IV. Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Abs. 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe (...) bestraft."
Um einer etwaigen Diskussion schon einmal vorzubeugen: "Ja, Pokern um und gegen Geld ist in Deutschland als Glücksspiel qualifiziert!" (vgl. VG Frankfurt a.M. Beschluss vom 21.09.2007 Leitsatz: "Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel." Gleich oder ähnlich formulierte Leitsätze finden sich in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen.)
Auch wenn es sich bei obiger Entscheidung um eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung (also keine strafrechtliche Entscheidung) handelt, dürfte diese Feststellung des Gerichts zutreffend sein.
In "Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 53. Aufl." heißt es zum "Glücksspiel":
Ein Glücksspiel liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust (meist auch über deren Höhe) nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von Fähigkeiten, Kenntnissen oder vom Grad der Aufmerksamkeit des einzelnen Spielers bestimmt ist, sondern vom Zufall, und wenn die nur mathematisch berechenbare Wahrscheinlichkeit des Gewinns sich durch individuelle Anstrengungen nicht wesentlich steigern lässt. Dabei kommt es auf Fähigkeiten und Erfahrungen eines Durchschnittsspielers an; der Annahme eines Glücksspiels steht daher nicht entgegen, dass einzelne Spieler Fähigkeiten zur Ausschaltung des Zufalls haben. Diese im Kommentar getroffenen Aussagen sind Ergebnis jahrelanger BGH- und Untergerichts-Rechtssprechung und gelten als gefestigt.
Auch wenn man durch individuelles Verhalten am Pokertisch (Setzen, Bluffen, "böse" Blicke zuwerfen,...) das Spiel zu seinen Gunsten beeinflussen kann, bleibt obige Definition auch für Poker anwendbar. Durch dieses individuelle Verhalten ändert sich nämlich die mathematische Wahrscheinlichkeit nicht wirklich, geschweige denn erhöht man seine Gewinnchancen erheblich - v.a. wenn lauter gleich gute oder schlechte Spieler mit am Tisch sitzen; ausserdem wird auf den "Durchschnittsspieler" abgestellt.
Was aber ist mit Turnieren, die gegen "Eintritt" veranstaltet werden? Es wird auch immer wieder gesagt, dass Turniere mit Geldgewinnen verboten seien - Turniere mit Sachgewinnen jedoch erlaubt?
Nun - hierzu zunächst einmal ein Leitsatz aus einem Beschluss des VG München vom Mai diesen Jahres:
"Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Preise durch Dritte gesponsert werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt."
Im Jahr 2006 wurde hingegen in vergleichbarer Sache vom VG Cottbus folgendes ausgesprochen:
"Ein bloßes Entgelt von 15,- EUR zur Teilnahmeberechtigung an einem Poker-Turnier führt nicht automatisch zu der Annahme, es handle sich hierbei um einem Einsatz iSd. § 284 StGB in dieser Höhe. Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck das Entgelt dient (z.B. Finanzierung der Lokalmiete und des Personal oder aber Finanzierung der Preise)."
Zu guter letzt ein Leitsatz des AG Fürstenfeldbruck:
"Werden bei bei einem Pokerturnier die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und werden die Gewinne durch Dritte gesponsert, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld nicht um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt."
Was lernen wir daraus? Nun - zum einen lernen wir daraus, dass es sich bei diesem Thema um sehr strittige Rechtsfragen handelt, die noch nicht abschließend obergerichtlich geklärt sind. Zum anderen lernen wir aber noch folgendes daraus:
1. Verboten ist es, "um" Geld zu spielen. In "Tröndle/Fischer" heißt es hierzu: "Erforderlich ist ein nicht gänzlich unerheblicher Einsatz, durch den die Chance auf den Vorteil erlangt wird."
2. Verboten ist es auch, wenn man einen als "Eintritts-" oder "Beitritts-Geld" bezeichneten Betrag vor Spielbeginn zahlen muss, der dann in einen wie auch immer gearteten Pot fließt, um anschließend wieder an die Spieler ausbezahlt zu werden. Im Prinzip stellt dieses Vorgehen einiger Tournierveranstalter nämlich nur eine "Abkürzung des Auszahlungsweges" dar, da es keinen Unterschied machen kann, ob man seinen Gewinn von vielen einzelnen Mitspielern bekommt, oder ob der Gewinn am Ende vom Veranstalter ausbezahlt wird.
3. Pokern ohne jegliche Zahlung seitens der Mitspieler ist erlaubt. So heißt es u.a. in einem Beschluss des VG Franfurt a.M.: "Ein Poker-Turnier, an dem alle Spieler kostenlos teilnehmen können, ist kein Glücksspiel, da es am Merkmal des entgeltlichen Einsatzes fehlt." Ein Turnierteilnehmer macht sich demzufolge nicht strafbar.
4. Verboten ist es jedoch für Turniere, die nach 3. erlaubt sind, Werbung zu machen. Begründet wird das vom Gericht folgendermaßen: "Ein solches kostenloses Poker-Turnier stellt jedoch eine unzulässige Werbung für ein verbotenes Glücksspiel nach § 284 Abs.4 StGB dar, wenn bei der Anmeldung personenbezogene Daten des Teilnehmers (z.B. Name und E-Mail) erhoben werden. Denn bei dieser Datenerfassung handelt es sich um eine typische Vorbereitungshandlung, um später Werbung für kostenpflichtige und somit verbotene Poker-Turniere oder sonstige illegale Glücksspiel machen zu können." - Ein Turnierveranstalter macht sich also u.U. strafbar. Fazit: Daheim Pokern mit Freunden ohne jeglichen finanziellen Beigeschmack ist erlaubt.
Thema "Sachpreise": Wenn ein Veranstalter mit "Startgeldern" Sachpreise kauft, kann es m.E. keinen Unterschied machen zu einer direkten Startgeld-Auszahlung. Erforderlich ist nämlich für ein strafbares Glücksspiel lediglich, dass ein Gewinn als solcher erlangt werden kann. Ob dieser nun in Bargeld oder einem (wertigen) Sachgewinn liegt ändert nichts. Man muss hier m.E. einen gänzlich anderen Ansatz wählen - wo wohl auch "Tröndle/Fischer":
"(...) Es ist gleichgültig, ob der Gewinn im Einzelfall tatsächlich angestrebt wird; so ist z.B. Roulette auch dann ein Glücksspiel, wenn das Spielcasino individuell nur aus Gründen der Zeitvertreibs aufgesucht wird (...). Entfällt aber nach den Spielregeln die Möglichkeit eines geldwerten Gewinns gänzlich oder liegt der mögliche Gewinn in einem nach durchschnittlichen Anschauungen unbedeutenden Bereich, so liegt (lediglich) ein Unterhaltungsspiel vor."
Dies ist allerdings heftig umstritten in der juristischen Literatur. Der Ausdruck "durschnittliche Anschauungen" und "unbedeutender Bereich" könnte wohl schwammiger nicht sein. So stellen andere auf die "allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen ab" (wohl genau so schwammig). In einem anderen Kommentar wird hingegen auf die "Vermögensverhältnisse der Spieler" abgestellt.
Mein Fazit daraus: Verboten dürfte es wohl sein, Sachpreise, die lediglich einen exakten Gegenwert zu Geldgewinn darstellen anzubieten (d.h. statt 600,- EUR gibt's den Saeco-Kaffee-Vollautomaten in genau diesem Wert). Nach obiger Definition düfte es aber erlaubt sein, bei einem Turnier mit "Durschnittsverdiendern" einen günstigen DVD-Player als Gewinn auszuweisen, wenn dieser von einem Sponsor zur Verfügung gestellt wurde.
Da in einem solchen Fall der Turnierveranstalter aber u.U. nicht seine gesamten "Startgelder" für Gewinne verwendet (es müsste dann nämlich jeder Mitspieler - egal ob Gewinner oder Verlierer - einen Preis in Höhe seines Startgeldes bekommen), dürften Turniere gemäß § 284 StGB in der Öffentlichkeit generell verboten sein. - Manche Kommunen handhaben den § 284 StGB mittlerweile auch so.


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