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TEIL II:
Zum Thema "Poker im Casino - auch strafbar nach § 284 StGB?" möchte ich mich zum jetzigen Zeitpunkt nicht äußern, da diese Entwicklung im Fluss ist und der EuGH und v.a. das BVerfG in absehbarer Zeit (hoffentlich) Klarheit schaffen werden. - Hauptangriffspunkt ist die Tatsache, dass ein Widerspruch zwischen dem Ziel des Staatsvertrages (vornehmlich Suchtprävention) und der Handhabung der Länder besteht (hier wird Werbung gemacht). - Wem's vielleicht schon aufgefallen ist, für die Lotto-Werbung im Radio gibt't mittlerweile einen Zusatz, wonach "Glücksspiel süchtig machen könne". Bleibt noch ein Feld offen: Online-Casinos Hierfür gelten wohl die gleichen Grundsätze wie oben bei "live" Turnieren. Es macht keinen Unterschied, ob der Betreiber der Homepage, die Software oder die Hardware des Betreibers in einem anderen Land steht - gespielt wird in Deutschland, für welches obigen strafrechtlichen Grundsätze gelten. Zivilrechtlich kann u.U. das Recht eines anderen Landes andwendbar sein (z.B. bzgl. Auszahlungen, Einzahlungen). Strafrechtlich gilt aber u.a. § 3 StGB: "Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden." - Der Spieler sitzt in Deutschland - somit liegt eine Tatbegehung in der BRD vor. Wer sagt, bei online Spielen geht's ja oft um nicht viel - sind ja nur Minimal-Beträge (so zumindest bei einer Vielzahl von Spielern) darf auf folgende Entscheidung verwiesen werden (OVG Magdeburg aus 2005): "Angesichts der bekannt hohen Zahl von Arbeitslosengeldempfängern bzw. Beziehern sonstiger Sozialleistungen und einer im Bundesvergleich überproportionalen Verschuldung der privaten Haushalte in Sachsen-Anhalt kann im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 284 StGB verfolgten Rechtsgüterschutz keine "Geringfügigkeitsgrenze" als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal in die Regelung des § 284 StGB hineininterpretiert werden. Somit sind auch 0,20 EUR pro Spiel als strafrechtlicher Einsatz iSd. § 284 StGB anzusehen." Immerhin handelt es sich hierbei um eine obergerichtliche Entscheidung. Anderslautende AG-Entscheidungen (exakt mit dem 20 ct Einsatz) existieren zwar, dürften aber nach meiner Auffassung nach nicht haltbar sein. Eine ungeschriebene Geringfügigkeitsgrenze existiert dem Wortlaut nach nicht bei § 284 StGB. - So etwas findet i.d.R. im Rahmen einer etwaigen Strafzumessung oder einer Beschränkung der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft Einfluss. Es gibt hinsichtlich einer Geringfügigkeitsgrenze bei § 284 StGB seit jeher schwankende Grenzen und Streit in Rechtsprechung und Literatur. So wurde z.B. in den 1950ern um die Grenzziehung bei ca. 1,- DM gestritten. V.a. in der juristischen Literatur wird eine "statische" und somit feste Grenze diskutiert - einfließen solle allenfalls die Jnflation. Diese fixen Grenzen werden zwischen 1,89 EUR und 2,50 EUR angesiedelt. Die Entscheidung des OVG aus dem Jahr 2005 stellt im Einzelfall auf 0,20 EUR ab - eben nicht im Hinblick auf TV-Glücksspiele sondern im Hinblick auf ein Online-Casino. Ich halte es dennoch für richtig (und so wird es wohl auch von den Staatsanwaltschaften - zumindest in Bayern gehandhabt), jeglichen Einsatz unter § 284 zu subsumieren und nicht von vorne herein tatbestandlich auszuschließen. Aus juristischer Sicht halte ich es für richtig, auch marginale Kleinstbeträge unter § 284 StGB zu fassen, d.h. für strafbar zu erachten. Ob dann tatsächlich bestraft wird ist Frage des Prozessrechts. Bei meiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft hatte ich z.B. einen Täter eingesperrt, der eine Milchschnitte geklaut hatte! Strafmaß: 3 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Grund: Er hatte vorher schon dutzende male etwas geklaut und dies wurde zunächst immer wieder eingestellt, dann ein paar Taten mit Geldstrafe, dann ein paar Taten mit Bewährungsstrafe abgeurteilt. Irgendwann ist eben Schluss - und das war bei mir. (Zugegebenermaßen: Dies war der kleinste "Fisch", der mir vor die Flinte gelaufen war.) - Nähme man solche Kleinstbeträge aus dem Tatbestand des § 284 StGB raus, würde man so etwas straffrei stellen. Es ist wohl jedem klar (zumindest sollte es dies), dass auch der Diebstahl einer Milchschnitte ein Diebstahl i.S.d. StGB darstellt. Warum sollte man dann "Kleinst-Poker-Beträge" von vorne herein straffrei stellen? Man würde somit den Dieb ungleich dem Poker-Spieler behandeln - dies verbietet Art. 3 GG. Es ist dennoch in der Praxis richtig, dass derartige "Peanuts-Delikte" i.d.R. nicht zur Anklage kommen und von vorne herein von den Staatsanwaltschaften ausgefiltert werden. Also: Kein Problem des § 284 StGB, sondern eher ein prozessrechtliches Problem. - Da beim OVG nur verwaltungsrechtliche Verfahren anhängig sind, gibt's keine Staatsanwaltschaft, die so etwas vorher etwas durch Anwendung von § 153 StPO "ausfiltern" könnte, so dass dieses Urteil so zustande kommen konnte. ________________________________________________ Interessant ist übrigens noch die steuerrechtliche Komponente. Wenn man so durch die Foren streift, findet man immer wieder Leute, die um "Bananen" spielen - statt um Geld. (Strafrechtlich macht es übrigens nicht wirklich einen Unterschied, ob man um Obst oder Bares spielt - Obst besitzt nämlich einen sog. geldwerten Gegenwert.) Für die steuerliche Beurteilung sollte zunächst festgetellt werden, dass eine etwaige Strafbarkeit und Legalität des Pokerspiels an sich vollkommen egal ist. Sollte ein Steuertatbestand erfüllt sein, greifen die Finanzbehörden darauf zurück - ob Pokern verboten ist, ist diesbezüglich egal (dies gebietet § 40 AO). Eine weitere Besonderheit des Steuerrechts ist, dass zwar der sog. "Amtsermittlungsgrundsatz" genau so wie im übrigen öffentlichen Verwaltungsrecht gilt. Da es aber den Finanzbehören sehr schwer fällt, bestimmte Dinge "auszuforschen", gilt ebenfalls der sog. "Beibringungsgrundsatz", wonach der Bürger u.a. verpflichtet ist, Nachweise zu erbringen, wann und wo er bestimmte Geldsummen erhalten und ausgegeben hat. Es muss diesbezüglich kein Beweis erbracht werden - man spricht von sog. "Glaubhaftmachung", woran etwas geringere Anforderungen gestellt werden wie bei der waschechten Beweiserbringung. - Und schon wird's interessant: Bzgl. der Glaubhaftmachung "menschelts" sehr an den Finanzämtern - was der eine Veranlagungsbeamte als glaubhaftgemacht ansieht, glaubt einem der andere Beamte nicht. Darum: Abgesehen von der weiteren steuerlichen Behandlung sollte jeder seine Auszahlungsbelege, e-Mails vom Online-Anbieter und Belege aus dem Casion aufbewahren! |
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Ich darf nun folgende weitere Feststellung treffen, die sodann im Folgenden erläutert wird:
Grundsätzlich sind Glücksspielgewinne in Deutschland steuerfrei. Warum ist das so? - Gemeinhin glaubt man doch, dass man Gelder, die einem zufließen zu versteuern hat! Ausserdem hat man schon gehört, dass da irgendjemand für seine Pokergewinne zahlen musste! - Nun. Letzteres hat oft den Grund, dass derjenige, der hohe Summen gewonnen hat, dies nicht glaubhaft machen konnte, so dass das Finanzamt angenommen hat, es handelt sich um Einkünfte aus einer steuerlich relevanten Einkunftsart. So etwas passiert oft, wenn der Steuerpflichtige relativ wenig Geld vom Bankkonto abhebt und von seinem Arbeitseinkommen fast nichts "zum Leben" braucht. Die naheliegenste Vermutung: Schwarz verdientes Geld - also steuerbar. - Zum ersten kann ich sagen: Nicht jeder Geldzufluss in Deutschland wird besteuert (Stichwort: Lottogewinn). Unser deutsches Einkommensteuerrecht (EStG) beinhaltet einen abschließenden Katalog von Einkunftsarten, § 2 I EStG. In Betracht kommen beim Pokern eigentlich nur wenige Einkunftsarten, die es anzuprüfen gilt. Zunächst: §§ 2 I Nr. 3, 18 EStG - Einkünfte aus selbständiger Arbeit. - Kann es nicht sein, dass ein "Pokerprofi" eben selbständig tätig ist und sein Geld eben mit Kartenspielen verdient? Antwort: Nein, kann nicht sein. In § 18 (v.a. in Abs. 1) EStG sind abschließende "Katalogberufe" und Berufsgruppen genannt, die selbständige Einkünfte erzielen. Hauptmerkmal: Man braucht eine gewisse (anerkannte) Ausbildung für den Beruf - beim Pokerspieler nicht der Fall. Was ist mit §§ 2 I Nr. 7, 22 EStG - sog. Sonstige Einkünfte? - Nun, man mag zwar vermuten, dass das Wort "sonstig" impliziert, man könne alles darunter packen was in die restlichen Einkünfte nicht passt. Jedoch ist auch § 22 EStG wieder abschließend in sich - der Pokerspieler passt da nicht drunter. Jetzt kommt's: Gewerbliche Einkünfte im Sinne von §§ 2 I Nr. 2, 15 EStG. Was darunter zu verstehen ist, definiert Abs. 2 der Vorschrift: "II. Eine selbständige nachhaltige Betätiung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. (...)" ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nach BFH: Es darf sich nicht um reine private Vermögensverwaltung im Sinne von § 13 S. 3 AO handeln. Bevor ich noch länger und breiter erkläre, was unter den einzelnen Tatbestandsmerkmalen dieser Vorschrift zu verstehen ist, darf ich einfach nur kurz das Ergebnis darstellen: 1. Der Pokerspieler an sich, der nicht "berufsmäßig" pokert, hat steuerfreie Einkünfte. Achtung: Belege und Nachweise auf Anfrage vom Finanzamt vorlegen! 2. Der "Berufspokerspieler" (davon gibt's ja nicht sooo viele) erzielt wohl Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (siehe auch Schmidt, EStG, Kommentar, 25. Auflage: "Ein Gewerbebetrieb kann auch vorliegen, wenn eine selbständige nachhaltige von Gewinnabsicht getragene Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegen ein gesetzl. Gebot oder Verbot (...) verstößt und/oder strafbar ist. Demgemäß sind Einkünfte (...) z.B. gegeben bei (...) beruflichem Glücksspiel (...)." So auch rechtskräftig entschieden: FG Münster EFG 96, 267). 3. Der Veranstalter von Poker-Turnieren o.ä. erzielt (zumindest bei einmaliger Veranstaltung in Wiederholungsabsicht) Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. (Aufgrund eines BFH-Urteils aus dem Jahr 2005 halte ich es für möglich, dass zumindest die direkt mit dem Spiel zusammenhängenden Einkünfte umsatzsteuerfrei - also nicht einkommensteuerfrei - sein könnten. Nicht umfasst werden aber sämtliche Einnahmen drum herum wie z.B. Getränke und Häppchen. Es bleibt diesbezüglich abzuwaren, wie die Finanzverwaltung dieses Urteil handhaben wird.) 4. Wer seine hart erspielten Moneten zur Bank bringt und dort Zinsen bekommt, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 2 I Nr. 7, 20 EStG. _______________________________________ Hierfür übernehme ich natürlich keinerlei Gewähr und erhebe keinen Anspruch auf abschließende Klärung und inhaltliche Richtigkeit! _______________________________________ Bis die Tage - Wutzl P.S.: Wer etwaige schlaue Fragen hat muss mit einer Beantwortung in erst etwa 3 - 4 Wochen rechnen... dann dürfte ich wieder Zeit haben! |
| Die folgenden Mitglieder bedankten sich bei Wutzldutzl für diesen Beitrag: | ||
Santalino (11.03.2008)
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Zitat:
Hier ist doch gerade das Problem wo du hättest ansetzen sollen. Insgesamt gerade mal 5 Punkte. |
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Da ich gerad nix zu tun habe kann ich das ja mal näher erläutern.
§ 284 StGB gilt für die Veranstaltung eines Glücksspiels. § 285 StgB für die Beteiligung. Wenn Wutzl Recht hätte indem er sagt das sich jeder strafbar der sich in Deutschland an einem OC einloggt,würde das bedeuten das sich das OC gem. : § 284 StgB strafbar gemacht hätte. Dies aber würde zu einer unverhältnismäßigen Ausdehnung des deutschen Strafrechts führen,und würde § 9, 7 II StGB leer laufen lassen. Nach h.M macht sich der OC Kunde nicht strafbar wenn das OC seinen Sitz,Server und Adresse im Ausland dauerhaft stehen und auch dort lizensiert hat. |
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Zitat:
Demgegenüber nahm der BGH an, dass es auch ausreichend sei, wenn eine Internetseite mit u.U. strafrechtlich relevantem Inhalt im Inland abgerufen werden könne, da dies geeignet sei, eine "Friendensstörung" (wie gesagt es ging um Volksverhetzung) zu verwirklichen. Es ist schon klar, dass diese Deutung zu einer enormen Ausweitung der Anwendbarkeit des dt. StGB führt, die praktisch kaum durchzusetzen sein dürfte. Das "Bestimmungsland-Prinzip" des BGH ändert aber nichts an einer etwaigen Strafbarkeit der Online Casinos. - Es ist aber immerhin die Ansicht des BGH - Literaturmeinungen (und mögen sie noch so herrschend sein) dürften in diesem Zusammenhang wenig interessieren, bis der BGH diesbzgl. obergerichtliche Entscheidungen erlässt. Der Anknüpfungspunkt für einen deutschen Spieler ist wohl eher die Vorsatzproblematik. Ein Spieler müsste positiv wissen, dass sein Anbieter ohne Genehmigung anbietet - wohl kaum in der Praxis nachzuweisen. Ich gebe zu, dass dieses Problem sehr umstritten ist - wenn man allerdings eine Linie in der Rechtsprechung herausarbeiten kann, dürfte es diese sein. Wutzl P.S.: Leider habe ich im Moment nur den Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 53. Auflage hier. Du kannst aber gerne bei § 284 Rn. 11a und § 9 Rn. 8 nachlesen. P.P.S.: Ich lese einen leicht aggressiven Unterton aus Zitat:
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Ich frage mich gerade, was du uns damit sagen willst?
Sollen wir komplett mit Pokern aufhören? (weil nach deinen Beiträgen ist es ja sogar im Casino strittig, was ich nicht ganz nachvollziehen kann, da Casinos doch von dieser Rechtssprechung ausgenohmen sein müssten. Schliesslich sind Roulette usw auch Glücksspiele und werden schon Jahrzehnte dort angeboten ohne Klagen) Vielleicht kannst du uns noch deine Intention deiner Beiträge mitteilen.
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http://luckygirl77.blogspot.com/ |
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Nicht aggressiv,ich finde es nur bemerkenswert wie man in einem Aufsatz über Poker und Recht diesen annähernd wichtigsten Punkt völlig ausklammert bzw. ihn in 1-2 Sätzen,die auch noch verfehlt sind,abtut.
Die Analogie zu dem dir genannten Urteil ist auch abzulehnen,da § 285 und 284 akzessorisch sind. Sollte man bezüglich der Kunden eine Strafbarkeit nach § 285 bejahen,so muss man zwangsläufig auch das OC nach $ 284 bestrafen. Und soweit kann kein Richter gehen,da dies,ich wiederhole mich,gegen die Grundfesten des Territorialprinzips verstoßen würde. Desweiteren klammerst du auch die Auswirkungen des Staatsvertrages aus. |
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Nun - leider habe ich keinerlei Lust, mich provozieren zu lassen.
Ich beurteile die Sachlage leider anders als Du und bin gespannt, wann's das erste obergerichtliche Urteil in 2008 gibt, das evtl. nen online Pokerraum (in dt. Sprache - Stichwort: "Bestimmungsland-Prinzip") wegen § 284 StGB zusperrt. Das heißt natürlich nicht, dass ich dies für besonders toll empfinde - ich halte es nur für möglich aufgrund der Rechtsprechungsentwicklung. Ich habe im übrigen keine Analogie zu einen BGH-Urteil gebildet, sondern lediglich die dort aufgestellten Grundsätze angewendet. Analogien zu ungunsten eines etwaigen Straftäters sind in Dtl. verboten, wie Du ja sicherlich weißt. Ich werde jetzt ne Zeitlang offline sein und bin ja gespannt, was MrBurnz weiterhin tolles absondern wird - in freudiger Erwartung, Wutzl P.S.: Ich habe soeben bemerkt, dass mich bei meinem Beitrag scheinbar der "unterhaltsamste Pokerspieler aller Zeiten" beehrt hat - Jurastudent noch dazu. Na dann: Ich wünsche viel Spass beim Unterhaltsamsein und beim Lernen, damit das was wird mit der "Ikone des Pokersports"! Ich bedauere übrigens, dass das mit dem Wikipedia-Eintrag nichts geworden ist - wie kann die Welt nur so ignorant sein! P.P.S.: Du weißt ja - 2 Juristen = 5 Meinungen - vielleicht solltest Du das noch lernen und Dich nicht als das Gestirn in diesem unseren Sonnensystem ansehen. P.P.P.S.: Nein, ich werde auf weitere provozierende Antworten Deinerseits nicht eingehen, auch wenn Dir das wahrscheinlich tierisch gefällt - Du weißt ja: Je größer die Klappe, desto kleiner der Kamerad in der Hose! Geändert von Wutzldutzl (20.11.2007 um 18:33 Uhr). |
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