Zitat:
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Oder habe ich da etwas völlig falsch verstanden?
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Ja - hast Du...
Ich zitiere § 284 II StGB:
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiel gewohnheitsmäßig veranstaltet wird.
Also führt da (theoretisch) gar nix zu der lustigen Situation, dass man in einer Kneipe um Geld spielen darf, wenn man's als Stammtisch oder sonst was deklariert. Der Knackpunkt ist und bleibt die Tatsache, dass
um Geld gespielt wird.
Es ginge zwar aus obigen Beiträgen hervor, aber ich gebe zu, dass diese schon eine beträchtliche Anzahl erreicht haben, und es einen nicht sofort anspringt: Aber - man muss bei Turnieren unterscheiden! - Solche mit behördlicher Genehmigung und solche ohne behördlicher Genehmigung.
Bei Turnieren mit behördlicher Genehmigung ist man aus dem Tatbestand des § 284, § 285 StGB sofort raus, da es an dem Tatbestandsmerkmal "ohne behördliche Erlaubnis" fehlt. D.h.: Mit Genehmigung veranstaltete Turniere sind in strafrechtlicher Sicht i.d.R. unproblematisch.
Turniere ohne behördliche Genehmigung hingegen bewegen sich auf dünnem Eis. Wie ich oben bereits einmal erwähnt habe, betreffen die meisten strafrechtlichen Urteile in diesem Zusammenhang Turniere ohne behördliche Genehmigung. Bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wird oft um die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 284 StGB gestritten. So geht es oft darum, dass zwar keine Genehmigung vorliegt, der Veranstalter aber trotzdem aus § 284 StGB "raus kommen" möchte, in dem er sagt, er würde ja keinen Einsatz verlangen (sondern nur einen Unkostenbeitrag) und darüber würde er das Tatbestandsmerkmal "Glücksspiel" nicht erfüllen.
Was aber passiert, wenn man eine Veranstaltung besucht, die nicht genehmigt war und auch sonst unter § 284 StGB fällt? - Theoretisch: Teilnehmer werden nach § 285 StGB bestraft (Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätzen). Praktisch: I.d.R. nichts, da ein Teilnehmer auch vorsätzlich gehandelt haben muss. Unter Vorsatz versteht man das "Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen" - dies hat i.d.R. kein "normaler" Turnierbesucher...
Wutzl