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  #11 (permalink)  
Alt 20.11.2007, 19:42
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Ich frage mich gerad warum dieses juristische Fachgespräch auf einmal auf eine derart persönliche Ebene gerät..
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  #12 (permalink)  
Alt 20.11.2007, 20:53
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hui, ich bin mit opi einer meinung
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  #13 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 12:31
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Nun - sollte jemand den Eindruck bekommen habe, ich hätte mich vielleicht etwas im Ton vergriffen, so darf ich mich herfür entschuldigen. Insbesondere für die Anmerkung: "Je größer die Klappe desto..." - Na ja... Ihr wisst schon.

@MrBurnz: Ich bitte darum, meine Entschuldigung anzunehmen und Deinerseits ebenfalls sachlich zu argumentieren.

____________________________

Zurück zum Thema:

Ich gestehe zu, dass meine obigen Ausführungen teilweise subjektiver Natur sind. Dies bringt allerdings das Thema "Recht" mit sich, da es hier häufigst um Auslegungs- und Rechtsanwendungs-Probleme geht. Dennoch behalte ich meinen Standpunkt bei.

Es wird hier gesagt, ich hätte die Reichweite des dt. Strafrechts falsch gesehen. Online Casinos mit Server und Sitz im Ausland seien keineswegs strafbar nach § 284 StGB, auch wenn sie keine dt. Zulassung hätten.

Nun - ich persönlich sehe dies etwas anders; und mit mir auch das oberste dt. Strafgericht, der BGH. Dieser hat nämlich treffend festgestellt, dass sich auch strafbar macht, wer im Ausland sitzt, dort seinen Server hat (also eigentlich nicht der dt. Strafgerichtsbarkeit unterfällt), dafür aber Internetseiten in deutscher Sprache für deutsche Bürger anbietet (sog. "Bestimmungsland-Prinzip").

Um dies argumentativ belegen zu können, muss zunächst der Schutzzweck des § 284 StGB bestimmt werden. Schutzzweck dieser Norm ist (u.a.) der "Schutz der Bürger hinsichtlich Gesundheit und wirschaftlicher Existenz". (Dies ist zwar ebenfalls wie so vieles in diesem Bereich nicht ganz unumstritten aber wohl h.M.) - Bei § 284 StGB handelt es sich also um ein sog. konkretes Gefährungsdelikt (überwiegend unstreitig, v.a. vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung angenommen) - siehe Tröndle/Fischer, § 284, Rn.1.

Ausgehend von diesen Überlegungen bleibt zu klären, wo nun eine "Tat" im Sinne von § 284 StGB begangen wird. Klar dürfte sein, dass ein Online-Casino mit Sitz in Deutschland und einer deutschen Homepage ohne behördliche Erlaubnis auf jeden Fall eine Straftat nach § 284 StGB begeht.

Wie aber sieht's mit den Anbietern aus, die im Ausland Ihren Sitz, Provider und Server stehen haben? In Deutschland kann man "nur" die Homepage aufrufen - wird die Tat nun im Ausland, oder im Inland (dort wo der Spieler sitzt) begangen?

Die Bestimmung des Tatortes ergibt sich zunächst nicht aus §§ 5, 6 StGB - dort ist § 284 StGB nicht aufgeführt. Es bleibt also bei der Prüfung von § 9 StGB. - Hier beginnt nun der Streit zwischen Rechtsprechung und Literatur.

Wie bereits gesagt, hat der BGH dies bereits entschieden - ich halte das Urteil für anwendbar. - Wie aber sieht's in der Literatur aus?

Die von MrBurnz angesprochene Aushebelung des sog. "Ubiquitätsprinzips", die zu unangemessener globaler Ausdehnung des deutschen Strafrechts führen würde ist v.a. ein Streitpunkt bei sog. "abstrakten Gefährdungsdelikten" und sog. "schlichten Tätigkeitsdelikten". Bei § 284 StGB handelt es sich aber um ein "konkretes Gefährdungsdelikt", bei dem auch in der Literatur unstreitig angenommen wird, dass ein Tatort im Sinne von § 9 StGB angenommen werden kann, wenn der Erfolg eines mittel Datenübertragung begangenen Delikts im Inland Eintritt (Tröndle/Fischer, § 9, Rn. 5a). Dies bedeutet, dass das Anbieten einer deutschen Online-Casino-Seite auch nach der überwiegenden Meinung in der Literatur einen Straferfolg nach § 284 StGB bewirkt ("Anbieten eines Glücksspiels ohne behördliche Genehmigung").
_____________________________________

Es wurde im Übrigen auch schon bemängelt, dass ich den allzu oft diskutierten Staatsvertrag zum Glücksspiel nicht wirklich mit eingearbeitet habe in meine Ausführungen.

Nun - dies hat folgende Gründe:

1. Der Staatsvertrag ist kein formelles Parlamentsgesetz, sondern (wie der Name schon sagt) ein "Vertrag", der der Ratifizierung in den einzelnen Bundesländern bedarf. Abgesehen von EG- und EU-Vertrag (sog. primäres Europarecht) und sonstigen völkerrechtlichen Verträgen kann kein "Vertrag" über der nationalen Rechtsordnung stehen. Zu dieser Rechtsordnung gehört u.a. das StGB, welches also höherrangig als der Staatsvertrag ist und folglich die eigentlich maßgeblichen Vorschriften beinhaltet.

2. Die rechtliche Beurteilung des derzeitigen Staatsvertrages und v.a. des damit verbundenen Glücksspiel-Monopols für staatliche Sportwetten wurde evtl. als europarechtswidrig angesehen. Diesbezüglich bewegen wir uns im Moment etwas im "luftleeren" Raum - jegliche Aussage hinsichtlich des Staatsvertrages und seiner Rechtmäßigkeit und Gültigkeit wäre spekulativer Natur. (Stichwort: "Scheinheiligkeit" des Staats hinsichtlich Werbung für eigene Glücksspiel-Angebote - aus diesem Grund gibt's z.Z. bei "Lotto in Bayern" im Radio den Zusatz: "Teilnahme erst ab 18 - Glücksspiel kann süchtig machen.")

3. Der Staatsvertrag regelt die Zulassung bestimmter Institutionen zur Veranstaltung von Glücksspiel (darum wurde es ja nichtstaatlichen Wettanbietern verboten, weiterhin Sportwetten anzubieten). Wird eine Zulassung erteilt, entfällt damit automatisch das Tatbestandsmerkmal "ohne behördliche Erlaubnis" des § 284 StGB, weshalb eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht gegeben ist bei staatlich zugelassenen Glücksspiel-Veranstaltern. - Dies ist auch der Grund, weshalb man keine Straftat begeht, wenn man im staatlich zugelassenen Casion spielt.

___________________________________

Ich hoffe, damit die Diskussion wieder auf ein sachliches Niveau geholt zu haben. Da Du ja auch Jurist bist MrBurnz, solltest Du meinen Ausführungen - auch wenn Du anderer Meinung bist (alte Juristenkrankheit eben) - zumindest insoweit folgen, als dass sie als vertretbar einzustufen sind und keineswegs "Schwachsinn", wie zunächst tituliert. - Ich persönlich halte diese Ausführungen in rechtlicher Hinsicht auf jeden Fall für richtig.

Das eigentliche Problem stellt sich in der Praxis. Der Strafanspruch des Staates ist auf diesem Gebiet relativ schwer durchzusetzen. - Ich habe im Übrigen gestern ein kurzes Gespräch mit einer Staatsanwältin gehabt. Mir wurde dort bestätigt, dass (angeblich! - So genau wisse sie dies auch nicht!!!) die Staatsanwaltschaft München schon einmal überlegt hatte, Anklage gegen ein ausländisches Online-Casino zu erheben - dies sei aber dann doch nicht gemacht worden, da man sowohl Aufwand als auch praktische Durchsetzung fürchtete... wie gesagt: Ein Gerücht!

Grüße, Wutzl
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  #14 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 12:39
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Ich habe da übrigens vor einiger Zeit noch ein ganz anders Problem aufgetan, bei dem ich um eine Einschätzung von MrBurnz bitten würde (auch andere juristisch bewanderte User und Leute die von dem Problem Ahung haben düften gerne dazu beitragen):
_______________________________________________

In meinem ersten Beitrag habe ich ja relativ schnell abgehandelt, warum es sich beim Poker um ein "Glücksspiel" handelt. Dies wird aber, wie ich in diversen Beiträgen gelesen habe, immer wieder in Frage gestellt. Hierzu folgendes:

Zum einen existiert in Deutschland seit jeher eine Definition für das Wort "Glücksspiel". Dabei ist zu beachten, dass "Glücksspiel" nicht nur bedeutet, dass man eben "Glück" braucht um zu gewinnen. Der Begriff "Glücksspiel" beinhaltet zugleich die Tatsache, dass um Einsatz gespielt wird.

Demzufolge ist Glücksspiel im Sinne des StGB ein "nach vorbestimmten Regeln verlaufendes Spielen um Gewinn oder Verlust, d.h. ein - zumeinst einfach strukturiertes - Handeln, das seiner generellen Bestimmung nach auf die Erzielung eines geldwerten Gewinns ausgerichtet ist. Ein Glücksspiel liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust (meist auch über deren Höhe) nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen oder vom Grad der Aufmerksamkeit des einzelnen Spielers bestimmt ist, sondern vom Zufall, und wenn die nur matheamatisch berechenbare Wahrscheinlichkeit des Gewinns sich durch individuelle Anstrengung nicht wesentlich steigern lässt." (Definiton entnommen aus BGH 2, 274 ff.).

So weit so gut - jeder ambitionierte Poker-Spieler wird nun sagen: Hey! Poker ist natürlich kein Glücksspiel! Ich spiele zwar um Einsatz - aber aufgrund meiner Fähigkeiten, Kenntnisse und meiner unglaublichen Aufmerksamkeit hängt's nicht vom Zufall ab, ob ich gewinne oder nicht!

Das stimmt so leider nicht immer, denn auch Profi-Poker-Spieler haben teiweise große Verluste.

Zudem muss bei obiger Definition nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf einen "Durchschnittsspieler" abgstellt werden. Hm... was immer das auch so genau sein mag. Aber spätestens hier dürfte klar sein, dass ein ambitionierter Profi bzw. Halb-Profi nicht der Maßstab ist.

Fazit: In Deutschland ist Poker als Glücksspiel eingestuft - aus juristischer Sicht wohl auch richtiger Weise.

Warum aber hat dann Österreich Poker zum Geschicklichkeitsspiel erhoben?! - Man hört das doch überall!!! - Tja - ist das wirklich so? - Ich sage: Nein, das ist nicht so!

Leider wurde hier ein Urteil des Österreichischen VGH föllig falsch verstanden und eine "Legende" hat sich entwickelt. Zwar hatte der damalige Beschwerdeführer (der festgestellt haben wollte, dass Poker kein Glücksspiel sei) das Verfahren im Endergebnis gewonnen. In der Sache wurde allerdings gar nicht entschieden, da einer positiven Entscheidung vorrangige Verfahrensfehler entgegen standen. Wer die Entscheidung nachlesen möchte:

Link


Ich darf kurz aus der Entscheidung zitieren:

Zitat:
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die rechtliche
Beurteilung, bei den Kartenspielen "7 Card Stud Poker", "Texas
Hold'Em" und "5 Card Draw" handle es sich um Glücksspiele,
verfehlt sei.
(...)
Wahrscheinlichkeiten nahe null
bildeten die Grundlage für eine Überlegung über die Verteilung von
verdeckten Karten eines (beliebigen) Mitspielers. Darauf gründet
die Sachverständige die Schlussfolgerung, dass es sich bei den in
Rede stehenden Kartenspielen um Spiele handle, die ausschließlich
vom Zufall abhingen.
(...)
Trotz einiger Mängel in der Begründung kann
der belangten Behörde dabei im Ergebnis dahin gehend gefolgt
werden, das verwendete Gutachten mache ausreichend deutlich, dass
die drei zu beurteilenden Kartenspiele auf Grund der Vielzahl der
denkbaren Spielkonstellationen, die sich trotz des Umstandes, dass
einzelne Karten offen zugeteilt werden, ergeben können, solche
sind, bei denen der Ausgang des Spiels wenn schon nicht
ausschließlich, so doch vorwiegend vom Zufall abhängt.
(...)
Insofern ist das von der belangten Behörde dem Bescheid zu
Grunde gelegte Gutachten auch als ausreichend anzusehen, den
Glücksspielcharakter der in Rede stehenden Kartenspiele aufzuzeigen.
(...)

Auch die Finanzbehörden in Österreich sehen Poker als Glücksspiel an.
______________________________

Liege ich da völlig falsch? - Zumindest habe ich dieses Urteil des öfteren zitiert gefunden, wenn jemand behauptet hat, Poker sei in Österreich "von Gestzes wegen" kein Glücksspiel mehr...

Wutzl
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  #15 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 13:35
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also erstmal vielen vielen dank für die mühe!

was ich da lese gefällt mir nicht so wirklich (verständlicherweise), außer natürlich die steuerfreiheit

eine einfache frage:
wie sieht das ganze denn in der praxis aus?

es gibt inzwischen tausdende pokerspieler (vom fisch bis zum profi), die in blogs über ihre gewinne, verluste, ja selbst stundenlöhne schreiben. den staat scheint das nicht im geringsten zu interessieren...
kann es sein daß das ein bißchen ist wie kiffen, eigentlich verboten aber zu umständlich es ernsthaft zu verfolgen?

(hier spricht ein chemiker, dessen ahnung von jura sich darauf beschränkt welche drogen und sprengstoffe er besser nicht herstellen sollte . bin absoluter jura-laie )
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  #16 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 14:02
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Wie MrBurnz oben treffend festgestellt hat, sind die Delikte § 284 und § 285 StGB "akzessorisch". - Da der juristische Laie i.d.R. nicht so viel mit diesem Begriff anfangen kann, hier eine kleine Erläuterung:

Akzessorisch bedeutet, dass man wegen "Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel" (§ 285 StGB - betrifft also den "Zocker" im Casino/vor'm Bildschirm) nur bestraft werden kann, wenn der Ausrichter eines Pokerspiels (also z.B. das Online-Casino) selbst den Tatbestand des § 284 StGB ("Unerlaubte Veranstaltung des Glücksspiels") verwirklicht.

Da sich bisher aber noch keine Staatsanwaltschaft an ein nicht in Deutschland ansässiges Online Casino gewagt hat und Streit über die Tatbestandsverwirklichung des § 284 StGB besteht (siehe auch die Diskussion zwischen mir und MrBurnz), schätze ich die "Gefahren" für einen Online-Spieler als relativ gering ein - zumindest nach jetzigem Rechtsprechungsstand. - Wenngleich ich es für wahrscheinlich halte, dass in den nächsten Jahren evtl. ein Online-Casino mal dran glauben muss und man versucht, hier obergerichtliche Rechtsprechung herbeizuführen.

Hinzu kommt, dass das Strafmaß des § 285 StGB kein allzu gewaltiges ist. Es geht von Geldstrafe bis 6 Monate Freiheitsstrafe. Letzteres darf aber nur verhängt werden, wenn es sich quasi um den "worst case" Einzelfall handelt (d.h. ein ganz böser Bube wird verurteilt).

Um also einen "kleinen" Online-Spieler verurteilen zu können, müsste gleichzeitig die Strafbarkeit des Online-Casinos nach § 284 StGB gerichtlich festgestellt werden. Ausserdem können und werden geringfügige Verfahren oft bereits seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt (z.B. nach § 153 StPO). Sofern eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht kommt, stellt sich ferner häufigst ein Beweisproblem, da es nur zur Anklage kommt, wenn eine strafbare Handlung nachzuweisen ist. Bei Nichtnachweisbarkeit kommt eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft nach § 170 II 1 StGB in Betracht. (Was eine längerfristige Speicherung von Verbindungsdaten im Internet in Zukunft bringen wird, wage ich noch nicht abzuschätzen.)

Was das nun bedeutet, darf sich jeder selber denken, da ich hier keinen Rat geben möchte, eventuell strafbare Handlungen zu begehen. - Ich halte jedoch eine tatsächliche Verurteilung für relativ unwahrscheinlich.

Wutzl
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  #17 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 14:07
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Falls ich mal einen unqualifizierten Beitrag geben darf.

Recht ist rigged

Aber wäre es einem online Casino nicht auch möglich eine Konzession für Deutschland zu erhalten? Die müssten dann zwar horrende Steuern zahlen, aber damit wäre ja dann alles legal oder sehe ich das Falsch?!

Geändert von Mark (21.11.2007 um 14:10 Uhr).
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  #18 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 14:12
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Zitat:
Zitat von Wutzldutzl Beitrag anzeigen
Um also einen "kleinen" Online-Spieler verurteilen zu können, müsste gleichzeitig die Strafbarkeit des Online-Casinos nach § 284 StGB gerichtlich festgestellt werden.
das bedeutet:
solange kein gericht eindeutig entscheidet, daß (z.b.) everest poker ein in deutschland illegaler anbieter ist, macht sich niemand der dort spielt in irgendeiner weise schuldig ???
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  #19 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 14:33
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Endlich mal ein interessanter Thread:

@Mark: Deutschland stellt keine Lizenzen an privatanbieter aus,da die Rechtsprechung erst neulich das staatliche Glücksspielmonopol bestätigt hat.

bwin und co. stützen sich aber auf alte DDR Lizenzen,warum die noch gültig sind weiss ich selber nicht,würde mich mal selber interessieren,denn wenn die Lizenzen noch Gültigkeit besitzen könnte bwin doch theoretisch eigene Pokerbuden in Deutschland aufmachen... alles etwas kompliziert.

@ wutzel:
In der Tat schwierige Sache mit dem Erfolgsort,aber § 284 verlangt ja gar keinen Erfolg,sondern das bereithalten wird schon unter strafe gestellt.

Dies würde ja sogar bedeuten das die theoretische Möglichkeit das ein Deutscher mitspielt ausreicht,um das OC zu bestrafen.

Zur Glücksspielproblematik:
Pokern ist nichts anderes als darauf zu wetten das man das beste Blatt hält.
Ob diese Tatsache zutrifft hängt AUSSCHLIESSLICH vom Zufall ab.



Daher ganz klar Glücksspiel.
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  #20 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 14:33
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Zitat:
Aber wäre es einem online Casino nicht auch möglich eine Konzession für Deutschland zu erhalten? Die müssten dann zwar horrende Steuern zahlen, aber damit wäre ja dann alles legal oder sehe ich das Falsch?!
Das wird wohl in absehbarer Zeit nicht passieren. Dem steht das Glücksspiel-Monopol des Staates entgegen. Weitere rechtliche Entwicklung bleibt abzuwarten.

Zitat:
das bedeutet:
solange kein gericht eindeutig entscheidet, daß (z.b.) everest poker ein in deutschland illegaler anbieter ist, macht sich niemand der dort spielt in irgendeiner weise schuldig ???
Nun - unjuristisch gesprochen "im praktischen Ergebnis ja". - Man macht sich eigentlich schon strafbar (im Volksmund: schuldig), wird im praktischen Ergebnis mangels eingeleitetem Ermittlungsverfahren nicht vor Gericht gezerrt.

_______________________________

Übrigens: Mit meiner Meinung, dass ausländische Online-Casinos eigentlich den Tatbestand des § 284 StGB erfüllen, stehe ich nicht alleine da! (Trotz hier geäußerter gegenteiliger Meinung.)

Unter "www.frag-einen-anwalt.de" fand ich folgende Auskunft eines Anwalts, der speziell auf dem Gebiet des Internet- und Computerrechts tätig ist:

Zitat:
Nach allgemein herrschender Meinung ist das Glücksspiel in Online-Casinos ohne deutsche Zulassung strafbar, damit sind alle Verträge mit diesem grundsätzlich nichtig.
Die wohl maßgebliche rechtliche Erläuterung habe ich gegeben: Das Casino macht sich nach § 284 StGB strafbar - akzessorisch dazu macht sich der einzelne Spieler nach § 285 StGB strafbar. Aller übriger juristischer Kram warum und weshalb da so ist - siehe oben...

Wutzl

P.S.: Fragen wie "Und was sollen wir jetzt deswegen machen?" bitte ich zu unterlassen, da ich weder das oberste Rechtsprechungsorgan dieses Landes bin noch ein moralischer Ratschläge-Geber... Ob er sich der (tatsächlich relativ geringen) Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen will muss jeder selbst wissen...
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