Dann etwas genauer.
Welche Folgen kann eine Verletzung des Rechtes am Bild haben?
Zunächst hat der Fotografierte einen Anspruch auf das Unterlassen der Verbreitung und auf die Beseitigung bereits erfolgter Verbreitung. Bei bereits rechtswidriger, d.h. ohne die erforderliche Einwilligung erfolgte, Anfertigung des Fotos steht ihm ein Anspruch auf das Löschen des Fotos bzw. Vernichten des Negativs und die Vernichtung von Abzügen zu. Bei Verfälschungen durch Fotomontage können Ansprüche auf eine Gegendarstellung hinzukommen.
Daneben hat der Fotografierte auch Ansprüche auf Schadensersatz und evtl. Schmerzensgeld.
Die Verletzung von §§ 22, 23 KUG ist nach § 33 Abs. 1 KUG auch eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Bei intensiveren Eingriffen durch das Fotografieren innerhalb der Privatsphäre kann auch eine Strafe nach § 201a StGB in Frage kommen.
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