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Hallo zusammen,
unsere FreezeOut Serie geht weiter. Am 11.11.2007 findet ab 15 Uhr zum letzten Mal in diesem Jahr das große FreezeOut Turnier von Royal Flush Poker im Kulturspeicher in Regensburg statt! Die Startgebühr beträgt für jeden Spieler 30 Euro (zahlbar in bar oder Gutscheinen aus unserem Poker-Club) und dem Sieger winken sage und schreibe 666,- Euro in bar! Insgesamt wird es Preise im Wert von über 2500,- Euro geben! Gespielt wird mit einem Startstack von 5000 Chips (beginnend bei 25/50) und Blindlevels von 25 Minuten. Wer dabei sein möchte, sollte sich schnellstmöglich online anmelden und seinen Platz reservieren! Einfach auf unsere Seite gehen und das Formular ausfüllen! Royal Flush Poker Regensburg - FreezeOut Für alle, die viel zu früh ausscheiden bieten wir noch einen Nebenevent an, der euch sicher gefallen wird! Unsere beliebten Sit&Gos könnt ihr dieses Mal schon ab 15Uhr spielen - also nix wie ran! Beste Grüße, Royal Flush Poker Regensburg |
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es ist immer wieder schön, dass manche das illegale Glücksspiel (laut Gesetz) auch noch hier promoten.
Bargeld-Turniere sind laut Gesetz nicht gestattet = illegales Glücksspiel!!!!!! Jeder der daran teilnimmt, macht sich strafbar! ![]() |
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Hallo wimi, auch wenn du dich nicht damit anfreunden kannst, unsere Turnier sind zu 100% legal! Wir führen diese Turnier jetzt schon mehr als 6 Monate in Abstimmung mit den Behörden hier vor Ort durch und würden das wohl nicht mehr tun, wenn daran etwas nicht ok wäre... Also, einfach mal besser informieren, und nicht blind drauflosklagen. Du bist herzlich eingeladen, dir das ganze mal anzuschauen, dann wirst du sehen, dass daran nichts illegal ist! Gruß, Royal Flush Poker
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Zitat:
Schau besonders unter Punkt 8 (keine Geldpreise) mir gefällt es auch nicht, wenn du eine Grauzone hast, dann schreib diese mir und ich bin ruhig. (aber bei Barauszahlung im öffentlichen Turnierformat wirst du keine Grauzone finden und somit ist EUER Turnier vom Innenministerium nicht gestattet.) Mir wäre es ja egal, wenn die Teilnahme am illegalen Glücksspiel nicht strafbar wäre! Bei der von Ihnen beabsichtigten Veranstaltung ist somit zu prüfen, ob hier der Straftatbestand des § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltungen eines Glückspiels) erfüllt wird. Ein Glückspiel nach § 284 StGB liegt dann vor, wenn es öffentlich veranstaltet wird und wenn Einsatz geleistet wird, der bei ungünstigem Ausgang zu einem Vermögensverlust führt. Was dabei als „Einsatz“ zu verstehen ist, ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz. Die herrschende Rechtsmeinung aber definiert hier: Jede Leistung die erbracht wird, in der Hoffnung, im Falle „des Gewinnes“ eine gleiche oder höherwertige Gegenleistung zu erhalten, unter der gleichzeitigen Befürchtung, dass sie (die eingebrachte Eigenleistung) im Falle des „Verlierens“ unmittelbar dem Gegenspieler oder dem Veranstalter zufällt. Allerdings muss es sich bei der eigenen Leistung wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßem Unterhaltungsspiel um einen „Einsatz“ handeln, der nicht ganz unbeträchtlich ist. Vor diesem Hintergrund hat das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende aktuellen Regeln entwickelt, auf die wir Sie hinweisen müssen: 1. Es darf kein Spieleinsatz geleistet werden. 2. Jeder Spielgast darf nur einmal am Turnier teilnehmen. Eine Mehrfachbeteiligung an Vorrunden muss unterbunden werden. 3. Der Veranstalter muss die Gewähr dafür bieten, dass er jeden verdeckten Spieleinsatz (neben den Spielmarken) an den Spieltischen unterbindet. 4. Von den Teilnehmern darf nur ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der zur Deckung der entstandenen Aufwendungen (Saalmiete, Personalkosten, Auslagen für die Herstellung von Spielmarken, Listen usw.) verwendet wird. Der Einsatz darf 15,-- € nur dann übersteigen, wenn detailliert nachgewiesen wird, dass er in dieser Höhe zur Deckung der Unkosten tatsächlich erforderlich ist. 5. Der Unkostenbeitrag muss für das gesamte Turnier gelten. Von Spielern, die weiter gekommen sind, darf kein neuer Beitrag erhoben werden. 6. Der Unkostenbeitrag darf nicht für die Beschaffung von Gewinnen verwendet werden. 7.Jeder Spieler erhält eine einheitliche Anzahl von Spieljetons für die Teilnahme am Turnier. Es muss sichergestellt sein, dass zu keinem Zeitpunkt des Turniers Spielmarken nachgekauft werden können. Es darf auch kein Markt für die Spielmarken (z. B. Restjetons von ausscheidenden Spielern) entsteht. Es ist deshalb notwendig, dass die Marken eindeutig gekennzeichnet werden. 8. Ausgelobte Preise (keine Geldpreise) dürfen ausschließlich von Sponsoren zur Verfügung gestellt werden. Es ist zulässig, darauf hinzuweisen, welche Sponsoren die Preise zur Verfügung gestellt haben. 9. Gewinner eines Turniers dürfen ausschließlich die Spieler werden, die das meiste Spielgeld auf sich vereinigen. 10. An einem Ort darf nur einmal im Monat ein eintägiges Turnier stattfinden. Ferner ist gemäß § 6 Jugendschutzgesetz Personen unter 18 Jahren die Anwesenheit beim Turnier verboten. Da es sich bei den Turnieren um eine Vergnügungsveranstaltung handelt, gilt dieses Schreiben gleichzeitig als Bestätigung der Veranstaltungsanzeige gem. Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Nach Art. 19. Abs. 1 Satz 2 LStVG genügt für wiederkehrende Veranstaltungen eine Anzeige. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass das Pokerturnier untersagt werden muss, falls zu befürchten ist, dass Straftaten begangen werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern festgelegten Spielbedingungen (siehe oben - Ziffer 1 mit 9) nicht beachtet werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Wiedmann Geändert von wimi22 (17.10.2007 um 00:49 Uhr). |
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Hi wimi,
das ist nahezu vollständig richtig. Nur haben sich die Vorgaben des Innenministeriums vor ca. 7 Monaten in Punkt 8 entscheidend geändert. Einfach mal eine aktuelle Info holen, dann wirst du sehen, dass wir legal arbeiten. Wir führen unsere Turniere nicht mit Vitamin B oder ähnlichem durch - es läuft alles sauber! Gruß, Royal Flush Poker |
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Zitat:
Naja wenn Ihr schon im Eishockey nix zum lachen habts, dann solls wenigstens im pokern passen... ![]() |
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Turnier ist so nicht legal!!!!!!!!!!!
An Punkt 8 hat sich nichts geändert! Datum: 22.10.2007Telefon: 233-24659Telefax: 233-25882fritz.wiedmann@muenchen.deHerr Wiedmann KreisverwaltungsreferatHauptabteilung IGaststättenangelegenheitenSpielhallen/SpielrechtKVR-I/321 Veranstaltung von Pokerturnieren Hierzu erhalten Sie folgende Auskunft: Nach Rechtsprechung und Rechtsliteratur handelt es sich bei dem Kartenspiel „Poker“ um ein Glücksspiel, da hier die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern hauptsächlich vom Zufall abhängt. Diese Beurteilung resultiert vor allem auch daraus, dass beim Pokerspiel jeweils nicht alle Karten im Spiel sind. § 33 d der Gewerbeordnung (GewO) regelt die gewerbliche Veranstaltung aller Spiele mit Gewinnmöglichkeit, soweit es sich nicht um Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt. Da es sich beim Pokerspiel aber um ein Glücksspiel handelt, findet § 33 d GewO keine Anwendung. Bei der von Ihnen beabsichtigten Veranstaltung ist somit zu prüfen, ob hier der Straftatbestand des § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltungen eines Glückspiels) erfüllt wird. Ein Glückspiel nach § 284 StGB liegt dann vor, wenn es öffentlich veranstaltet wird und wenn Einsatz geleistet wird, der bei ungünstigem Ausgang zu einem Vermögensverlust führt. Was dabei als „Einsatz“ zu verstehen ist, ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz. Die herrschende Rechtsmeinung aber definiert hier: Jede Leistung die erbracht wird, in der Hoffnung, im Falle „des Gewinnes“ eine gleiche oder höherwertige Gegenleistung zu erhalten, unter der gleichzeitigen Befürchtung, dass sie (die eingebrachte Eigenleistung) im Falle des „Verlierens“ unmittelbar dem Gegenspieler oder dem Veranstalter zufällt. Allerdings muss es sich bei der eigenen Leistung wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßem Unterhaltungsspiel um einen „Einsatz“ handeln, der nicht ganz unbeträchtlich ist. Vor diesem Hintergrund hat das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende aktuellen Regeln entwickelt, auf die wir Sie hinweisen müssen: 1. Es darf kein Spieleinsatz geleistet werden. 2. Jeder Spielgast darf nur einmal am Turnier teilnehmen. Eine Mehrfachbeteiligung an Vorrunden muss unterbunden werden. 3. Der Veranstalter muss die Gewähr dafür bieten, dass er jeden verdeckten Spieleinsatz (neben den Spielmarken) an den Spieltischen unterbindet. 4. Von den Teilnehmern darf nur ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der zur Deckung der entstandenen Aufwendungen (Saalmiete, Personalkosten, Auslagen für die Herstellung von Spielmarken, Listen usw.) verwendet wird. Der Einsatz darf 15,-- € nur dann übersteigen, wenn detailliert nachgewiesen wird, dass er in dieser Höhe zur Deckung der Unkosten tatsächlich erforderlich ist. 5. Der Unkostenbeitrag muss für das gesamte Turnier gelten. Von Spielern, die weiter gekommen sind, darf kein neuer Beitrag erhoben werden. 6. Der Unkostenbeitrag darf nicht für die Beschaffung von Gewinnen verwendet werden. 7.Jeder Spieler erhält eine einheitliche Anzahl von Spieljetons für die Teilnahme am Turnier. Es muss sichergestellt sein, dass zu keinem Zeitpunkt des Turniers Spielmarken nachgekauft werden können. Es darf auch kein Markt für die Spielmarken (z. B. Restjetons von ausscheidenden Spielern) entsteht. Es ist deshalb notwendig, dass die Marken eindeutig gekennzeichnet werden. 8. Ausgelobte Preise ( keine Geldpreise) dürfen ausschließlich von Sponsoren zur Verfügung gestellt werden. Es ist zulässig, darauf hinzuweisen, welche Sponsoren die Preise zur Verfügung gestellt haben. 9. Gewinner eines Turniers dürfen ausschließlich die Spieler werden, die das meiste Spielgeld auf sich vereinigen. 10. Am gleichen Ort darf monatlich nur ein Turnier abgehalten werden. Ferner ist gemäß § 6 Jugendschutzgesetz Personen unter 18 Jahren die Anwesenheit beim Turnier verboten. Da es sich bei den Turnieren um eine Vergnügungsveranstaltung handelt, sind diese gem. Art. 19 Abs. 1 LStVG unter Angabe von Zeit, Datum Ort der Gemeinde anzuzeigen. Nach Art. 19. Abs. 1 Satz 2 LStVG genügt für wiederkehrende Veranstaltungen eine Anzeige. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass das Pokerturnier untersagt werden muss, falls zu befürchten ist, dass Straftaten begangen werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern festgelegten Spielbedingungen (siehe oben - Ziffer 1 mit 10) nicht beachtet werden. |
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