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Alt 07.12.2007, 14:29
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Jägermeister Jägermeister ist offline
Shark
 
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Zitat:
Zitat von Bosnak Beitrag anzeigen
ein rebuy ist bei uns nicht möglich. wer raus fliegt bei einem tunier, der bleibt auch draußen.

Und soweit ich weiß und ich habe mich auch erkundigt, darf man tuniere mit geldeinsatz machen nur wenn es bei sachpreisen bleibt. Also es wird kein geld ausgeschüttet. Und der komplete einsatz wird auch für die sachpreise eingesezt, dass heißt der Inhaber wird durch die Poker tuniere keine gewinn machen.

Veranstaltung von Pokerturnieren



Hierzu erhalten Sie folgende Auskunft:

Nach Rechtsprechung und Rechtsliteratur handelt es sich bei dem Kartenspiel „Poker“ um ein Glücksspiel, da hier die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern hauptsächlich vom Zufall abhängt. Diese Beurteilung resultiert vor allem auch daraus, dass beim Pokerspiel jeweils nicht alle Karten im Spiel sind.

§ 33 d der Gewerbeordnung (GewO) regelt die gewerbliche Veranstaltung aller Spiele mit Gewinnmöglichkeit, soweit es sich nicht um Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt. Da es sich beim Pokerspiel aber um ein Glücksspiel handelt, findet
§ 33 d GewO keine Anwendung.

Bei der von Ihnen beabsichtigten Veranstaltung ist somit zu prüfen, ob hier der Straftatbestand des § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltungen eines Glückspiels) erfüllt wird.

Ein Glückspiel nach § 284 StGB liegt dann vor, wenn es öffentlich veranstaltet wird und wenn Einsatz geleistet wird, der bei ungünstigem Ausgang zu einem Vermögensverlust führt.

Was dabei als „Einsatz“ zu verstehen ist, ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz. Die herrschende Rechtsmeinung aber definiert hier: Jede Leistung die erbracht wird, in der Hoffnung, im Falle „des Gewinnes“ eine gleiche oder höherwertige Gegenleistung zu erhalten, unter der gleichzeitigen Befürchtung, dass sie (die eingebrachte Eigenleistung) im Falle des „Verlierens“ unmittelbar dem Gegenspieler oder dem Veranstalter zufällt. Allerdings muss es sich bei der eigenen Leistung wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßem Unterhaltungsspiel um einen „Einsatz“ handeln, der nicht ganz unbeträchtlich ist.

Vor diesem Hintergrund hat das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende aktuellen Regeln entwickelt, auf die wir Sie hinweisen müssen:


1. Es darf kein Spieleinsatz geleistet werden.

2. Jeder Spielgast darf nur einmal am Turnier teilnehmen. Eine Mehrfachbeteiligung an Vorrunden muss unterbunden werden.

3. Der Veranstalter muss die Gewähr dafür bieten, dass er jeden verdeckten Spieleinsatz (neben den Spielmarken) an den Spieltischen unterbindet.

4. Von den Teilnehmern darf nur ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der zur Deckung der entstandenen Aufwendungen (Saalmiete, Personalkosten, Auslagen für die Herstellung von Spielmarken, Listen usw.) verwendet wird. Der Einsatz darf 15,-- € nur dann übersteigen, wenn detailliert nachgewiesen wird, dass er in dieser Höhe zur Deckung der Unkosten tatsächlich erforderlich ist.

5. Der Unkostenbeitrag muss für das gesamte Turnier gelten. Von Spielern, die weiter gekommen sind, darf kein neuer Beitrag erhoben werden.

6. Der Unkostenbeitrag darf nicht für die Beschaffung von Gewinnen verwendet werden.

7.Jeder Spieler erhält eine einheitliche Anzahl von Spieljetons für die Teilnahme am Turnier. Es muss sichergestellt sein, dass zu keinem Zeitpunkt des Turniers Spielmarken nachgekauft werden können. Es darf auch kein Markt für die Spielmarken (z. B. Restjetons von ausscheidenden Spielern) entsteht. Es ist deshalb notwendig, dass die Marken eindeutig gekennzeichnet werden.

8. Ausgelobte Preise ( keine Geldpreise) dürfen ausschließlich von Sponsoren zur Verfügung gestellt werden. Es ist zulässig, darauf hinzuweisen, welche Sponsoren die Preise zur Verfügung gestellt haben.

9. Gewinner eines Turniers dürfen ausschließlich die Spieler werden, die das meiste Spielgeld auf sich vereinigen.

10. Am gleichen Ort darf monatlich nur ein Turnier abgehalten werden.

Ferner ist gemäß § 6 Jugendschutzgesetz Personen unter 18 Jahren die Anwesenheit beim Turnier verboten.

Da es sich bei den Turnieren um eine Vergnügungsveranstaltung handelt, sind diese gem. Art. 19 Abs. 1 LStVG unter Angabe von Zeit, Datum Ort der Gemeinde anzuzeigen. Nach Art. 19. Abs. 1 Satz 2 LStVG genügt für wiederkehrende Veranstaltungen eine Anzeige.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass das Pokerturnier untersagt werden muss, falls zu befürchten ist, dass Straftaten begangen werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern festgelegten Spielbedingungen (siehe
oben - Ziffer 1 mit 10) nicht beachtet werden.



ohne worte!!!
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