Zitat:
Wenn Wutzl Recht hätte indem er sagt das sich jeder strafbar der sich in Deutschland an einem OC einloggt,würde das bedeuten das sich das OC gem. : § 284 StgB strafbar gemacht hätte.
Dies aber würde zu einer unverhältnismäßigen Ausdehnung des deutschen Strafrechts führen,und würde § 9, 7 II StGB leer laufen lassen.
Nach h.M macht sich der OC Kunde nicht strafbar wenn das OC seinen Sitz,Server und Adresse im Ausland dauerhaft stehen und auch dort lizensiert hat.
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Die ganze Diskussion bzgl. des Geltungsbereichs deutschen Strafrechts betraf im Eigentlichen die Strafbarkeit hinsichtlich Volksverhetzung (ich glaube, in Australien stand der Server, wenn ich mich recht entsinne). - Die h.M. in der Literatur (wenn man eine solche Meinung überhaupt aufgrund der Vielzahl der Meinungen herausarbeiten kann) nimmt hinsichtlich § 9 StGB an, dass eine Strafbarkeit wohl nur gegeben sei, wenn der Provider strafrechtlich relevanter Dienste seinen Sitz und Server nur im Inland hat.
Demgegenüber nahm der BGH an, dass es auch ausreichend sei, wenn eine Internetseite mit u.U. strafrechtlich relevantem Inhalt
im Inland abgerufen werden könne, da dies geeignet sei, eine "Friendensstörung" (wie gesagt es ging um Volksverhetzung) zu verwirklichen.
Es ist schon klar, dass diese Deutung zu einer enormen Ausweitung der Anwendbarkeit des dt. StGB führt, die praktisch kaum durchzusetzen sein dürfte. Das "Bestimmungsland-Prinzip" des BGH ändert aber nichts an einer etwaigen Strafbarkeit der Online Casinos. - Es ist aber immerhin die Ansicht des BGH - Literaturmeinungen (und mögen sie noch so herrschend sein) dürften in diesem Zusammenhang wenig interessieren, bis der BGH diesbzgl. obergerichtliche Entscheidungen erlässt.
Der Anknüpfungspunkt für einen deutschen Spieler ist wohl eher die Vorsatzproblematik. Ein Spieler müsste positiv wissen, dass sein Anbieter ohne Genehmigung anbietet - wohl kaum in der Praxis nachzuweisen.
Ich gebe zu, dass dieses Problem sehr umstritten ist - wenn man allerdings eine Linie in der
Rechtsprechung herausarbeiten kann, dürfte es diese sein.
Wutzl
P.S.: Leider habe ich im Moment nur den Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 53. Auflage hier. Du kannst aber gerne bei § 284 Rn. 11a und § 9 Rn. 8 nachlesen.
P.P.S.: Ich lese einen leicht aggressiven Unterton aus
Zitat:
Schwachsinn.
Hier ist doch gerade das Problem wo du hättest ansetzen sollen.
Insgesamt gerade mal 5 Punkte
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heraus... schön schön...