Ich darf nun folgende weitere Feststellung treffen, die sodann im Folgenden erläutert wird:
Grundsätzlich sind Glücksspielgewinne in Deutschland steuerfrei.
Warum ist das so? - Gemeinhin glaubt man doch, dass man Gelder, die einem zufließen zu versteuern hat! Ausserdem hat man schon gehört, dass da irgendjemand für seine Pokergewinne zahlen musste! - Nun. Letzteres hat oft den Grund, dass derjenige, der hohe Summen gewonnen hat, dies nicht glaubhaft machen konnte, so dass das Finanzamt angenommen hat, es handelt sich um Einkünfte aus einer steuerlich relevanten Einkunftsart. So etwas passiert oft, wenn der Steuerpflichtige relativ wenig Geld vom Bankkonto abhebt und von seinem Arbeitseinkommen fast nichts "zum Leben" braucht. Die naheliegenste Vermutung: Schwarz verdientes Geld - also steuerbar. - Zum ersten kann ich sagen: Nicht jeder Geldzufluss in Deutschland wird besteuert (Stichwort: Lottogewinn).
Unser deutsches Einkommensteuerrecht (EStG) beinhaltet einen abschließenden Katalog von Einkunftsarten, § 2 I EStG. In Betracht kommen beim Pokern eigentlich nur wenige Einkunftsarten, die es anzuprüfen gilt.
Zunächst: §§ 2 I Nr. 3, 18 EStG - Einkünfte aus selbständiger Arbeit. - Kann es nicht sein, dass ein "Pokerprofi" eben selbständig tätig ist und sein Geld eben mit Kartenspielen verdient? Antwort: Nein, kann nicht sein. In § 18 (v.a. in Abs. 1) EStG sind abschließende "Katalogberufe" und Berufsgruppen genannt, die selbständige Einkünfte erzielen. Hauptmerkmal: Man braucht eine gewisse (anerkannte) Ausbildung für den Beruf - beim Pokerspieler nicht der Fall.
Was ist mit §§ 2 I Nr. 7, 22 EStG - sog. Sonstige Einkünfte? - Nun, man mag zwar vermuten, dass das Wort "sonstig" impliziert, man könne alles darunter packen was in die restlichen Einkünfte nicht passt. Jedoch ist auch § 22 EStG wieder abschließend in sich - der Pokerspieler passt da nicht drunter.
Jetzt kommt's: Gewerbliche Einkünfte im Sinne von §§ 2 I Nr. 2, 15 EStG. Was darunter zu verstehen ist, definiert Abs. 2 der Vorschrift:
"II. Eine selbständige nachhaltige Betätiung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. (...)" ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nach BFH: Es darf sich nicht um reine private Vermögensverwaltung im Sinne von § 13 S. 3 AO handeln.
Bevor ich noch länger und breiter erkläre, was unter den einzelnen Tatbestandsmerkmalen dieser Vorschrift zu verstehen ist, darf ich einfach nur kurz das Ergebnis darstellen:
1. Der Pokerspieler an sich, der nicht "berufsmäßig" pokert, hat steuerfreie Einkünfte. Achtung: Belege und Nachweise auf Anfrage vom Finanzamt vorlegen!
2. Der "Berufspokerspieler" (davon gibt's ja nicht sooo viele) erzielt wohl Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (siehe auch Schmidt, EStG, Kommentar, 25. Auflage: "Ein Gewerbebetrieb kann auch vorliegen, wenn eine selbständige nachhaltige von Gewinnabsicht getragene Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegen ein gesetzl. Gebot oder Verbot (...) verstößt und/oder strafbar ist. Demgemäß sind Einkünfte (...) z.B. gegeben bei (...) beruflichem Glücksspiel (...)." So auch rechtskräftig entschieden: FG Münster EFG 96, 267).
3. Der Veranstalter von Poker-Turnieren o.ä. erzielt (zumindest bei einmaliger Veranstaltung in Wiederholungsabsicht) Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. (Aufgrund eines BFH-Urteils aus dem Jahr 2005 halte ich es für möglich, dass zumindest die direkt mit dem Spiel zusammenhängenden Einkünfte umsatzsteuerfrei - also nicht einkommensteuerfrei - sein könnten. Nicht umfasst werden aber sämtliche Einnahmen drum herum wie z.B. Getränke und Häppchen. Es bleibt diesbezüglich abzuwaren, wie die Finanzverwaltung dieses Urteil handhaben wird.)
4. Wer seine hart erspielten Moneten zur Bank bringt und dort Zinsen bekommt, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 2 I Nr. 7, 20 EStG.
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Hierfür übernehme ich natürlich keinerlei Gewähr und erhebe keinen Anspruch auf abschließende Klärung und inhaltliche Richtigkeit!
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Bis die Tage - Wutzl
P.S.: Wer etwaige schlaue Fragen hat muss mit einer Beantwortung in erst etwa 3 - 4 Wochen rechnen... dann dürfte ich wieder Zeit haben!
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