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Alt 20.11.2007, 11:34
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Wutzldutzl Wutzldutzl ist offline
Shark
 
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TEIL II:

Zum Thema "Poker im Casino - auch strafbar nach § 284 StGB?" möchte ich mich zum jetzigen Zeitpunkt nicht äußern, da diese Entwicklung im Fluss ist und der EuGH und v.a. das BVerfG in absehbarer Zeit (hoffentlich) Klarheit schaffen werden. - Hauptangriffspunkt ist die Tatsache, dass ein Widerspruch zwischen dem Ziel des Staatsvertrages (vornehmlich Suchtprävention) und der Handhabung der Länder besteht (hier wird Werbung gemacht). - Wem's vielleicht schon aufgefallen ist, für die Lotto-Werbung im Radio gibt't mittlerweile einen Zusatz, wonach "Glücksspiel süchtig machen könne".

Bleibt noch ein Feld offen: Online-Casinos

Hierfür gelten wohl die gleichen Grundsätze wie oben bei "live" Turnieren. Es macht keinen Unterschied, ob der Betreiber der Homepage, die Software oder die Hardware des Betreibers in einem anderen Land steht - gespielt wird in Deutschland, für welches obigen strafrechtlichen Grundsätze gelten.

Zivilrechtlich kann u.U. das Recht eines anderen Landes andwendbar sein (z.B. bzgl. Auszahlungen, Einzahlungen). Strafrechtlich gilt aber u.a. § 3 StGB: "Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden." - Der Spieler sitzt in Deutschland - somit liegt eine Tatbegehung in der BRD vor.

Wer sagt, bei online Spielen geht's ja oft um nicht viel - sind ja nur Minimal-Beträge (so zumindest bei einer Vielzahl von Spielern) darf auf folgende Entscheidung verwiesen werden (OVG Magdeburg aus 2005):

"Angesichts der bekannt hohen Zahl von Arbeitslosengeldempfängern bzw. Beziehern sonstiger Sozialleistungen und einer im Bundesvergleich überproportionalen Verschuldung der privaten Haushalte in Sachsen-Anhalt kann im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 284 StGB verfolgten Rechtsgüterschutz keine "Geringfügigkeitsgrenze" als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal in die Regelung des § 284 StGB hineininterpretiert werden. Somit sind auch 0,20 EUR pro Spiel als strafrechtlicher Einsatz iSd. § 284 StGB anzusehen."

Immerhin handelt es sich hierbei um eine obergerichtliche Entscheidung. Anderslautende AG-Entscheidungen (exakt mit dem 20 ct Einsatz) existieren zwar, dürften aber nach meiner Auffassung nach nicht haltbar sein. Eine ungeschriebene Geringfügigkeitsgrenze existiert dem Wortlaut nach nicht bei § 284 StGB. - So etwas findet i.d.R. im Rahmen einer etwaigen Strafzumessung oder einer Beschränkung der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft Einfluss.

Es gibt hinsichtlich einer Geringfügigkeitsgrenze bei § 284 StGB seit jeher schwankende Grenzen und Streit in Rechtsprechung und Literatur. So wurde z.B. in den 1950ern um die Grenzziehung bei ca. 1,- DM gestritten. V.a. in der juristischen Literatur wird eine "statische" und somit feste Grenze diskutiert - einfließen solle allenfalls die Jnflation. Diese fixen Grenzen werden zwischen 1,89 EUR und 2,50 EUR angesiedelt.

Die Entscheidung des OVG aus dem Jahr 2005 stellt im Einzelfall auf 0,20 EUR ab - eben nicht im Hinblick auf TV-Glücksspiele sondern im Hinblick auf ein Online-Casino.

Ich halte es dennoch für richtig (und so wird es wohl auch von den Staatsanwaltschaften - zumindest in Bayern gehandhabt), jeglichen Einsatz unter § 284 zu subsumieren und nicht von vorne herein tatbestandlich auszuschließen. Aus juristischer Sicht halte ich es für richtig, auch marginale Kleinstbeträge unter § 284 StGB zu fassen, d.h. für strafbar zu erachten. Ob dann tatsächlich bestraft wird ist Frage des Prozessrechts.

Bei meiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft hatte ich z.B. einen Täter eingesperrt, der eine Milchschnitte geklaut hatte! Strafmaß: 3 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Grund: Er hatte vorher schon dutzende male etwas geklaut und dies wurde zunächst immer wieder eingestellt, dann ein paar Taten mit Geldstrafe, dann ein paar Taten mit Bewährungsstrafe abgeurteilt. Irgendwann ist eben Schluss - und das war bei mir. (Zugegebenermaßen: Dies war der kleinste "Fisch", der mir vor die Flinte gelaufen war.) - Nähme man solche Kleinstbeträge aus dem Tatbestand des § 284 StGB raus, würde man so etwas straffrei stellen.

Es ist wohl jedem klar (zumindest sollte es dies), dass auch der Diebstahl einer Milchschnitte ein Diebstahl i.S.d. StGB darstellt. Warum sollte man dann "Kleinst-Poker-Beträge" von vorne herein straffrei stellen? Man würde somit den Dieb ungleich dem Poker-Spieler behandeln - dies verbietet Art. 3 GG.

Es ist dennoch in der Praxis richtig, dass derartige "Peanuts-Delikte" i.d.R. nicht zur Anklage kommen und von vorne herein von den Staatsanwaltschaften ausgefiltert werden. Also: Kein Problem des § 284 StGB, sondern eher ein prozessrechtliches Problem. - Da beim OVG nur verwaltungsrechtliche Verfahren anhängig sind, gibt's keine Staatsanwaltschaft, die so etwas vorher etwas durch Anwendung von § 153 StPO "ausfiltern" könnte, so dass dieses Urteil so zustande kommen konnte.

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Interessant ist übrigens noch die steuerrechtliche Komponente. Wenn man so durch die Foren streift, findet man immer wieder Leute, die um "Bananen" spielen - statt um Geld. (Strafrechtlich macht es übrigens nicht wirklich einen Unterschied, ob man um Obst oder Bares spielt - Obst besitzt nämlich einen sog. geldwerten Gegenwert.)

Für die steuerliche Beurteilung sollte zunächst festgetellt werden, dass eine etwaige Strafbarkeit und Legalität des Pokerspiels an sich vollkommen egal ist. Sollte ein Steuertatbestand erfüllt sein, greifen die Finanzbehörden darauf zurück - ob Pokern verboten ist, ist diesbezüglich egal (dies gebietet § 40 AO).

Eine weitere Besonderheit des Steuerrechts ist, dass zwar der sog. "Amtsermittlungsgrundsatz" genau so wie im übrigen öffentlichen Verwaltungsrecht gilt. Da es aber den Finanzbehören sehr schwer fällt, bestimmte Dinge "auszuforschen", gilt ebenfalls der sog. "Beibringungsgrundsatz", wonach der Bürger u.a. verpflichtet ist, Nachweise zu erbringen, wann und wo er bestimmte Geldsummen erhalten und ausgegeben hat. Es muss diesbezüglich kein Beweis erbracht werden - man spricht von sog. "Glaubhaftmachung", woran etwas geringere Anforderungen gestellt werden wie bei der waschechten Beweiserbringung. - Und schon wird's interessant: Bzgl. der Glaubhaftmachung "menschelts" sehr an den Finanzämtern - was der eine Veranlagungsbeamte als glaubhaftgemacht ansieht, glaubt einem der andere Beamte nicht.

Darum: Abgesehen von der weiteren steuerlichen Behandlung sollte jeder seine Auszahlungsbelege, e-Mails vom Online-Anbieter und Belege aus dem Casion aufbewahren!
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