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Alt 14.03.2007, 18:19
wimi22 wimi22 ist offline
Angler
 
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Mehr brauch ich nicht sagen!
Glaube nicht das es einen Grund gibt das Buy In mehr als zu verdoppeln was normalerweise genehmigt ist.

Information:


1. Da es sich bei einem Pokerturnier um eine Vergnügungsveranstaltung handelt, ist es in Bayern gem. Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) bei der Gemeinde anzuzeigen, wo das Turnier stattfindet. Nach Art. 19. Abs. 1 Satz 2 LStVG genügt für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen eine Anzeige.

2. Daneben ist bezüglich der Veranstaltung von Pokerturnieren darauf hinzuweisen, dass es sich hier um eine Thematik handelt, die primär unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist.

3. Nach Rechtsprechung und Rechtsliteratur handelt es sich bei dem Kartenspiel „Poker“ um ein Glücksspiel, da hier die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern hauptsächlich vom Zufall abhängt. Diese Beurteilung resultiert vor allem auch daraus, dass beim Pokerspiel jeweils nicht alle Karten im Spiel sind.

4. § 33 d der Gewerbeordnung (GewO) regelt die gewerbliche Veranstaltung aller Spiele mit Gewinnmöglichkeit, soweit es sich nicht um Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt. Da es sich beim Pokerspiel aber um ein Glücksspiel handelt, findet
§ 33 d GewO keine Anwendung.

5. Bei einer Pokerveranstaltung ist somit zu prüfen, ob der Straftatbestand des § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltungen eines Glücksspiels) erfüllt wird.

Ein Glücksspiel nach § 284 StGB liegt dann vor, wenn es öffentlich veranstaltet wird und wenn Einsatz geleistet wird, der bei ungünstigem Spielausgang zu einem Vermögensverlust führt.

Was dabei als „Einsatz“ zu verstehen ist, ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz. Die herrschende Rechtsmeinung aber definiert hier: Jede Leistung die erbracht wird, in der Hoffnung, im Falle „des Gewinnes“ eine gleiche oder höherwertige Gegenleistung zu erhalten, unter der gleichzeitigen Befürchtung, dass sie (die eingebrachte Eigenleistung) im Falle des „Verlierens“ unmittelbar dem Gegenspieler oder dem Veranstalter zufällt. Allerdings muss es sich bei der eigenen Leistung wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßem Unterhaltungsspiel um einen „Einsatz“ handeln, der nicht ganz unbeträchtlich ist.





6. Vor diesem Hintergrund hat das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende
aktuelle Regeln entwickelt:

6.1 Es darf kein Spieleinsatz geleistet werden.

6.2 Jeder Spielgast darf nur einmal am Turnier teilnehmen. Eine Mehrfachbeteiligung an Vorrunden muss unterbunden werden.

6.3 Der Veranstalter muss die Gewähr dafür bieten, dass er jeden verdeckten Spieleinsatz (neben den Spielmarken) an den Spieltischen unterbindet.

6.4 Von den Teilnehmern darf nur ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der zur Deckung der entstandenen Aufwendungen (Saalmiete, Personalkosten, Auslagen für die Herstellung von Spielmarken, Listen usw.) verwendet wird. Der Einsatz darf 15,-- € nur dann übersteigen, wenn detailliert nachgewiesen wird, dass er in dieser Höhe zur Deckung der Unkosten tatsächlich erforderlich ist.

6.5 Der Unkostenbeitrag muss für das gesamte Turnier gelten. Von Spielern, die weiter gekommen sind, darf kein neuer Beitrag erhoben werden.

6.6 Der Unkostenbeitrag darf nicht für die Beschaffung von Gewinnen verwendet werden.

6.7 Jeder Spieler erhält eine einheitliche Anzahl von Spieljetons für die Teilnahme am Turnier. Es muss sichergestellt sein, dass zu keinem Zeitpunkt des Turniers Spielmarken nachgekauft werden können. Es darf auch kein Markt für die Spielmarken (z. B. Restjetons von ausscheidenden Spielern) entstehen. Es ist deshalb notwendig, dass die Marken eindeutig gekennzeichnet werden.

6.8 Ausgelobte Preise dürfen ausschließlich von Sponsoren zur Verfügung gestellt werden. Es ist zulässig, darauf hinzuweisen, welche Sponsoren die Preise zur Verfügung gestellt haben.

6.9 Gewinner eines Turniers dürfen ausschließlich die Spieler werden, die das meiste Spielgeld auf sich vereinigen.

Sofern der Spielplan von den vorgenannten Regelungen abweicht, kann eine amtliche Bestätigung des Turniers gem. Art 19 LStVG nicht in Aussicht gestellt werden. U. U. müsste stattdessen ein Veranstaltungsverbot ausgesprochen werden.

Ferner ist gemäß § 6 Jugendschutzgesetz Personen unter 18 Jahren die Anwesenheit beim Turnier verboten.

7. Eine Gewerbeanmeldung für die Durchführung von Pokerturnieren ist ausgeschlossen.
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